Allgemeine Geschäftsbedingungen der B.M.T. Deutsche Bauelemente GmbH, Engelsdorfer Str.20, 04425 Taucha bei Leipzig
I.Allgemeiner Geltungsbereich: Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. II. Angebote und Vertragsschluss (1) Der verbindliche Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber auch ohne Auftragsbestätigung oder Gegenzeichnung des AN zustande. (2) Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertragsschluss binnen 30 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages zu widerrufen. III. Preise (1) Für die Aufträge gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise, (2) Die vereinbarten Preise gelten für die vereinbarte Leistung. Sind Einheitspreise vereinbart, erfolgt eine Abrechnung anhand der tatsächlich erbrachten Mengen. Ist ein Pauschalpreis vereinbart und ändern sich die zu erbringenden Mengen in mindestens einer Position um mehr als 20 %, ist auf Verlangen der vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen. Ändert sich die vereinbarte Leistung (z.B. durch Änderung des Bauentwurfs, Maße, Mengen etc.), so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten angepasst. Zusätzlich notwendig gewordene oder zusätzlich beauftragte Leistungen werden zusätzlich vergütet. (3) Rabatte aller Art oder Preisnachlässe werden nur gewährt, wenn diese schriftl. Vereinbart sind und durch den Auftraggeber eine (Teil-) Abnahme der fertiggestellten vertragsgerechten (Teil-)Leistung(en) am Ende eines jeden Arbeitstages schriftl. Erklärt wird, sowie alle Zahlungsziele auch ohne Hinweise oder Mahnungen eingehalten werden und Abschlagszahlungen zu vereinbarten Terminen bzw. ohne Aufforderung spätestens 2 Woche nach Auftragserteilung pünktlich erfolgen. Werden Zahlungsziele oder sofort fällige Zahlungen mehr als 5 Tage überschritten & als Rechtfertigung dazu Gründe oder Leistungen angegeben, oder auf Abnahmen gefordert, die nicht schriftlich vereinbart waren, sind alle Rabatte oder Preisnachlässe unaufgefordert zurückzuerstatten. (4) Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich unsere Preise netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.(5). Baugenehmigung: Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist der AG grundsätzlich selbst für die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens verantwortlich & holt Einkünfte selbstständig ein, soweit sich der AN um das Einreichen der Baugenehmigung „kümmern“ soll, sind alle zum Einreichen entstehenden Kosten wie Architekt, Statik usw. zzgl. des vereinbarten Auftragspreises zu berechnen und liegen mind. zwischen1350.-€ bis 2500.-€ je nach Projekt. IV. Lieferung /Montage:(1) Jedes Erzeugnis stellt eine Sonderanfertigung dar, weswegen es weder umgetauscht noch zurückgenommen werden kann. Die Herstellung wird in Teilen immer sofort nach Vertragsschluss beginnen. (2) Dokumentationen (technische Datenblätter, Zertifikate, Statiken, Zeichnungen & Skizzen etc.) zur bestellten Leistung werden nur geschuldet, soweit dies zur mangelfreien Herstellung der Leistung erforderlich ist. Darüberhinausgehend werden Dokumentationen, wie unter (2) beschrieben, zur bestellten Leistung nur kostenfrei geschuldet, soweit dies im Vertrag vereinbart ist. (3)Dem Auftragnehmer bleiben technische Änderungen vorbehalten, wenn sie technisch notwendig und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zumutbar sind. Weiterhin sind sich die Vertragspartner einige, dass technische oder örtliche Änderungen des Bauvorhabens zur Sicherstellung der Bauauflagen immer vor dem Rücktritt oder der Vertragsstornierung Vorrang haben und vom AG befürwortet werden, um das Bauvorhaben umzusetzen. Nur die Ablehnung jeglicher Bebauung des Grundstückes durch die Baubehörde rechtfertigen eine Rückabwicklung des Vertrages, schließen aber die Übernahme der bis dahin angefallenen Kosten durch den AG nicht aus, anderen Falles ist das Projekt im vollen finanziellem Umfang den baulichen Vorschriften anzupassen, was auch die Änderung des Bauplatzes beinhalten kann, erbrachte Leistungen sind in jedem Falle zu erstatten. (4) Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Subunternehmen seiner Wahl ausführen zu lassen. (5) An Nichtkaufleute liefern wir an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute liefern wir, soweit nicht anders vereinbart, an den Ort der Hauptniederlassung. (6) Soweit nicht im Auftrag anders schriftl. vereinbart, teilt der Auftragnehmer die Lieferzeit für die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss, vorliegender Baugenehmigung & unterschriebener Produktionsfreigabe innerhalb von ca. 30 Tagen in Absprache mit dem Zulieferer mit, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen, optischen & baurechtlichen Details, das heißt, ab der letzten Vertragsänderung beginnt erst die Frist für die Mitteilung der Ausführungszeit. Reparaturen bzw. Umbauten bereits vorhandener Bauelemente sind von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen, siehe (6.1). Auch Abweichungen seitens des AG vom vereinbarten Vertrag einschließlich der AGB schieben die Mitteilung zur Lieferzeit bis zur schriftlichen Vertragsänderung hinaus. (6.1) Die Mindestlieferzeit für alle Reparaturen, einschließlich Umbauten, oder Austausch von Bauelementen wie z.B. Glas, Türen, Fenstern & allem Zubehör wie Beschlägen liegt bei 12 Wochen (jedoch nicht zwischen Nov.& Mai) bzw. auch wetterbedingt darüber hinaus & wird im Detail nach Klärung aller technischen, optischen & baurechtlichen Details wie unter (6) mitgeteilt. (7) Bestehen im aktuellen Vertragsjahr oder dem Jahr davor Pandemien bzw. Einflüsse durch höherer Gewalt, welche die allgemeine wirtschaftliche Lage negativ beeinflussen, gelten von den Zulieferern mitgeteilte Lieferzeiten, welche sich an der Verfügbarkeit auf dem Markt orientieren & nicht wie unter normalen Bedingungen in (6) angegeben. Die Leistung gilt spätestens mit der Ingebrauchnahme durch den AG oder spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung ohne Einspruch des AG, auch ohne Abnahme als abgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme bzw. Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung unmittelbar nach tagesgleicher Fertigstellung der Leistung zu erklären, wobei dies insbesondere auch für Teil- und Tagesleistungen gilt. Erfolgt durch den Auftraggeber keine (Teil-)Abnahme der fertiggestellten vertragsgerechten (Teil-)Leistung am Ende eines jeden Arbeitstages, entfallen vereinbarte Rabatte und Nachlässe komplett & sind zurückzuzahlen. Erfolgt weiterhin auch keine sofortige Bezahlung ab dem Tage der Fertigstellung & Rechnungsübergabe, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich einzustellen. (8) Sämtliche elektronischen Geräte, Bauteile, Vorinstallationen & Anschlüsse sind vor Inbetriebnahme durch den AG von einem Elektro-Meisterbetrieb abnehmen & dokumentieren zu lassen, anderen Falles erlischt jegliche Garantie und Haftung durch den AN. V. Verzug/vorzeitige Vertragsbeendigung:(1) Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung laut den explizit schriftl. Vereinbarungen bzw. den AGB in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 323 BGB vorliegen, mit der Maßgabe, dass eine angemessene Frist im Sinne des § 323 BGB mindestens 3 Wochen beträgt und die Nachfristsetzung schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat. (2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 648 BGB vor Fertigstellung der beauftragten Leistung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen und für die noch nicht erbrachten, aber beauftragten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb gemäß § 648 BGB zu verlangen. Dem Auftragnehmer stehen dabei für die noch nicht erbrachten Leistungen15% des netto – Auftragswertes zu, wobei der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb im Sinne des § 648 BGB dem Auftragnehmer und der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb im Sinne des § 648 BGB dem Auftraggeber unbenommen ist. (3) Ändert sich die vereinbarte, zu erbringende Leistung, z.B. durch Feststellung anderer Maße oder Ausführung als vom Auftraggeber bei Vertragsschluss angegeben, Änderung Bauentwurf, zusätzliche Leistungen etc., oder treten, ohne dass der Auftragnehmer diese bei Vertragsschluss hätte erkennen oder vorhersehen müssen und ohne dass ihn ein Verschulden hieran trifft, technische Schwierigkeiten auf, z. B. Farbunterschiede bei verschiedenen Herstellern oder Lieferschwierigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Verlängerung der Lieferzeiten zu verlangen. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesen Fällen nicht und ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt, und für den Fall eines Personenschadens. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Punkt III. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages zu widerrufen, soweit keine Materialkosten anfallen.(4) Ist explizit schriftlich ein Fertigstellungstermin vereinbart und damit eine Vertragsstrafe verbunden, so gelten trotzdem immer die Voraussetzung für alle beiderseitigen Vertragsvereinbarungen laut der AGB Punkt I.-X., verstößt der AG oder AN gegen eine seiner Pflichten wie z.B. Punkt IX.& X. die Vereinbarungen zur Montage, Gewährleistung & Ausführungszeiten und besteht z.B. der AG unbedingt auf die Leistungserbringung bei zu kalter Witterung oder während vertraglich ausgeschlossener Ausführungszeiträume wie Nov. bis Mai, so ist dies eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage sowie auch der Mitwirkungspflicht des AG, welche z.B. eine zeitlich ausgeschlossene, sowie in diesem Beispiel auch fachgerechte, Ausführung von Leistungen unzumutbar macht. Dem AN steht dafür ein Sonderkündigungsrecht zu, ohne dass die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen sowie die Anrechnung des entgangenen Gewinnes ausgeschlossen werden kann. VI. Eigentumsvorbehalt:(1) Bis zur Montage bleibt bisher unbezahlte Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Mit Zahlung der offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt. (2) Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren/Werke, weiterveräußert, verarbeitet oder fest mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Auftraggeber seine daraus resultierenden Ansprüche gegen Dritte mit allen Nebenrechten in Höhe der offenen Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung umfasst etwaige Saldoforderungen. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Nach Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an den Auftragnehmer abzuführen, soweit diese bereits Zahlungen verlangen kann. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Etwaige Pfändungen an der gelieferten Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. VII. Zahlung:(1) Zahlungen des Rechnungsbetrages sind immer mit einer Vorkasse von mind. 20 %, egal ob mit oder ohne Montage, oder in schriftl. vereinbarter Höhe, jedoch spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung auf dem Konto des AN eingehend zu zahlen, sowie weiterhin einem vereinbarten Teilbetrag vor Abladung bei Lieferung & dem Endbetrag von z.B. 10 % fällig sofort nach erfolgter Montage, jedoch spätestens 3 Tage nach Fertigstellung, auf dem Konto des AN eingehend zu zahlen. Jegliche spätere Zahlung gilt als Verzug. Bei Lieferung ohne Montage ist 100 % des Endbetrages vor Abladung/Übergabe an den Auftragnehmer zu leisten, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, wie z.B. Vorkasse, Anzahlung etc.(1.1.) Soweit Anzahlungen über übliche Beträge hinaus vom AG getätigt werden, berechtigt dies nicht zur schnelleren Ausführung, Beschleunigung oder sogar als Grund zur Vertragsstornierung o. rechtlichen Anfechtung, sondern die Anzahlungsleistung erfolgt immer auf ausschließlichen Wunsch des AG & ist über den vereinbarten Skontobetrag als überhöhte Zinseinnahme bzw. geldwerten Vorteil alleinig für den AG vereinbart & damit komplett abgegolten, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. (1.2.) Verlangt der AG Anzahlungen für Vertragsleistungen vor Vertragserfüllung zurück, ist der Vertrag für diese Leistungen hinfällig, bereits erbrachte Leistungen sind jedoch dem AN zu erstatten. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teil- oder Komplettleistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Teilschlussrechnungen für in sich abgeschlossene Positionen der Leistung zu stellen. Ist der Auftragnehmer in der Ausführung der Leistung behindert, z.B. dadurch, dass der Auftraggeber einen vorgeschlagenen Montagetermin nicht ermöglicht oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder ist eine Montage aufgrund der Witterungsbedingungen (bei weniger als 5 °C für Silikonverarbeitung etc.) nicht möglich, ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes des hierfür gelieferten Materials zu verlangen. (3) Verzug: Skontoabzüge & Rabatte sind nur berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart sind & wenn Absatz: IV Lieferung/Montage & VII. Zahlung eingehalten werden. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung nur einen Tag in Verzug, entfallen vereinbarte Rabatte und Nachlässe komplett & sind zurückzuzahlen. (4) Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer möglich. (5) Überzahlt der AG den Auftrag von vornherein wissentlich den Auftrag über die allgemein üblichen Beträge, um dadurch einen unüblichen erhöhten geldwerten Vorteil vergleichbar mit Zinserträgen zu erwirken, so berechtigt dies in keinster Weise zur Beschleunigung, Änderung, Rücktritt oder Kündigung des Auftrages bzw. zur nachträglichen rechtlichen Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer & der Rechtsweg ist hiermit ausgeschlossen.(5.1.) Mögliche Rabatte sind immer mit einer erhöhten Anzahlung verbunden, damit Kalkulationen zumindest teilweise über Zinserträge stimmig bleiben. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Abrechnung wie folgt: 0% Rabatt = 45% Standard Anzahlung (6) Jegliche Begleichung entstehender Rückzahlungen aus Verträgen, egal ob berechtigt oder unberechtigt, erfolgen durch den AN entweder zinsfrei zum Monatsende in gleich hohen monatlichen Raten zuzüglich einer variablen Schlussrate frühestens jedoch 4-6 Wochen nach der jeweiligen Vertragsbeendigung, einschließlich der Mitteilung der direkten Bankverbindung durch den AG und jeweils beginnend zum Monatsende des darauffolgenden Monats oder wie vor auch zinsfrei in einem Komplettbetrag oder auch mehreren variablen Teilbeträgen, zeitlich variabel, spätestens jedoch bis zum Ende der entstandenen Laufzeit und nicht höher als 800.-€ monatlich netto zuzügl. MwSt. Während der jeweiligen aus dem Komplettbetrag entstandenen zinsfreien Rückzahlungslaufzeit ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Abrechnungen dazu erhält der AG im Zuge und gleichzeitig zu der komplett abgeschlossenen Rückabwicklung. (7) Bei jeden Auftrag inbegriffen sind, auch wenn nicht extra angegeben oder bereits zum Angebot erstellt, die Arbeitskosten für die Aufmaßleistungen inkl. oder zuzügl. der technischen Ausarbeitung in Höhe von mind. 285-€ netto je Objekt zzgl. mind. 65.-€ An-Abfahrtskostenpauschale innerhalb von 10 km Radius bestehend aus Lohn und Kraftstoff und zzgl. jeglicher Zeichnungsneuerstellung oder Übernahmekontrolle bestehender Zeichnungen zum Projekt von je Zeichnung von mind. 450-€ netto.(8) Soweit der AG den angebotenen oder zuvor auch bereits begonnenen Montagetermin ganz oder teilweise einschränkt oder storniert, oder z. B. durch Erkrankung oder persönliche Termine, der Zugang zum Bauvorhaben nicht oder nur begrenzt möglich ist, darf der AN entweder die Anlieferung der losen Elemente sofort durchführen und abrechnen oder die schon fest montierten Elemente, unabhängig von noch offenen Putz-, Verleistungs-, Verfugungs- oder Restarbeiten sofort abzüglich der noch offenen Arbeitsleistung abrechnen. Erneut notwendige An- und Abfahrten dürfen einschließlich der anfallenden Arbeits- und Fahrtkosten extra abgerechnet werden. Kommt der AG der Zahlung nicht sofort nach Rechnungsstellung nach, dürfen die Arbeiten bis zur Begleichung mit nachfolgender neuen Terminvereinbarung und einer Frist von bis zu 4 Wochen ruhen und der offenen Betrag mit 5 % verzinst werden. VIII. Gewährleistung:(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung einer Werkleistung gemäß §§ 634 BGB. (2) Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, verpflichtet sich dieser, die gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen keinesfalls weiterverarbeitet oder montiert werden. (3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maßzettel oder ähnlichem) ergeben. IX. Vereinbarungen zu Ausführungszeiten, Montage & Gewährleistung: Die Ausführungszeiten für alle Bauelemente wie z.B. Terrassendächer & Wintergärten, Türen, Fenstern bei Neu- und Reparaturaufträgen, sowie dem jeweiligen Zubehör wie z.B. Unterbau oder Schiebeanlagen, Sonnenschutz & Glas liegen jährlich von Ende Mai bis Anfang November, jedoch nicht darüber hinaus. Unabhängig davon wird für alle Aufträge und die dabei verwendeten Dicht- und Klebestoffe vereinbart, dass diese nicht unter 10 Grad, einschließlich der Aushärtungszeit, verarbeitet werden. Zur Verarbeitung gehört die Aushärtungszeit von 2,5 mm je 24 Std. dazu, welche bei z. B. 10 mm Dichtmasse bereits 4 Tage & Nächte nicht unter 10 Grad betragen darf & durchgehend gewährleistet sein muss. Abweichungen davon müssen schriftlich beauftragt werden. Verbindliche Terminvereinbarungen & Leistungserbringungen während der Monate Anfang November bis Ende Mai sind zum jeweiligen Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen und zusätzlich auch aus verarbeitungstechnischen- und Haftungsgründen wetterbedingt eingeschränkt. Auch wenn schriftliche Ausführungszeiten vereinbart sind, verlängert sich die Montage immer bei entsprechender ungünstiger Witterung. Der AG akzeptiert im Sinne der Gewährleistung diese haltungsbedingten Vorgaben, um langfristige Schäden am Bestand- und Neubauwerk zu vermeiden, der Rechtsweg ist daher hier komplett ausgeschlossen. X.Zusätzliche Montagebedingungen:(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle derart vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage, einschließlich Stromanschluss, mit Sicherungszugang & der Notdurft, erfolgen kann, dies heißt konkret: Speziell bei Elementmontagen höher des Erdgeschosses ist der AG in jedem Falle dazu verpflichtet, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, das Gebäude entsprechen einzurüsten. Bei Montagen oder Lieferungen auf oder über öffentlichem Gelände ist der AG ebenfalls dazu verpflichtet, Gefahren-& Parkbereiche für den AN sichern zu lassen, Gebäude, Fußwege oder Straßenbereiche vor seinem Grundstück ausreichend abzusperren bzw. bei der jeweiligen Gemeinde entsprechende Genehmigungen vor dem Montagetermin einzuholen, so weit Park-& Arbeitsflächen auf dem Grundstück des AG nicht ausreichen und auf den öffentlichen Bereich zurückgegriffen werden muss (Beispiel Betonpumpe parkt im öffentlichen Bereich). Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und gerät er dadurch in Verzug der Annahme, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Alle notwendigen Elektroanschlüsse inkl. Stemmarbeiten für elektrische Komponenten wie z.B. für Rollladenmotoren oder Markisen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung immer durch den Auftraggeber herzustellen und vom Elektro-Meisterbetrieb abnehmen zu lassen (3) Definition Putzarbeiten: Sofern Putzarbeiten vereinbart sind, beziehen sich diese auf bis maximal 5 cm Umfang ab Elementrahmen-Außenkante. Putzarbeiten über diesem Umfang hinaus müssen explizit, eindeutig und ausdrücklich vom Auftragnehmer zusätzlich schriftl. bestätigt werden oder werden nach Aufwand je Std. mit 64.-€ nachberechnet. (4) Nicht in der Montageleistung enthalten und vom Auftragnehmer nicht geschuldet sind sämtliche bauseitige Nebenarbeiten wie Stemm-, Maler-, Fliesen-, Spengler- oder Pflasterarbeiten, welche nicht eindeutig vertraglich beschrieben und vereinbart sind. Fundamentarbeiten aller Art verstehen sich immer ohne das Entfernen oder neu Einbringen von Böden wie Terrassen, Fließen- oder Bodenbelägen jeglicher Art. Alle Bodenbelagsarbeiten z. B. in Verbindung mit Fundamenten, egal ob damit das Entfernen oder Einbringen verstanden wird, bedürfen, wegen des extrem variierenden Kostenaufwandes, wie Entfernungs-, Sortier-, Lagerungs-, Schneid- und Fugenarbeiten, eines detaillierten Auftrages oder sind grundsätzlich vom AG bauseits zu leisten. Auch Anpassungsarbeiten oder Verblendungen aller Art an Elementen & Säulen wegen schiefer Böden und Terrassen sind immer vom AG zu leisten. Abstände von Säulen- & Verkleidungsprofilen an Terrassendachanlagen oder Elementen zu Bodenbelägen oder Wänden sind wegen Spannungs- und Ausdehnungstoleranzen zur Vermeidung von Knackgeräuschen oder Ausdehnungsschäden, sowie bei lackierten Teilen auch zur Vermeidung von Lackschäden durch Schmutz oder Wasser gewollt und müssen vom AG toleriert werden. Für evtl. Schäden an umliegenden Bauteilen wie der Fassade, Fließen usw. sowie auch Leitungen (z.B. Strom, Gas, Wasser) aller Art, insbesondere auch Inventar und auch daraus entstehender Folgeschäden, übernehmen wir keinerlei Haftung, soweit der AG den notwendigen Schutz durch Abdeckungen oder Sicherungen unterlassen hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt und für den Fall eines Personenschadens. Der Auftraggeber hat vor der Montage sicherzustellen, dass keine derartigen Schäden auftreten können und gefährliche Bereiche und Inventar ausreichend gesichert, entfernt und dem AN schriftlich mitgeteilt sind. (5) Fundamente & Bodenplatten verstehen sich immer nur in gewachsenen Erdboden ohne Kreuzung von Versorgungsleitungen aller Art. Keine Preisreduzierung erfolgt daher, wenn die Ausführung der Fundamente von den vereinbarten Details abweicht, weil z.B. ein 800 mm tiefes Fundament, wegen starkem Unterbau, anderer Fundamente, Versorgungsleitungen oder eines tieferen Betonbodens nicht auf die vereinbarte Tiefe erbracht bzw. armiert werden kann & der AN trotzdem dafür die Haftung übernimmt. Derartige unvorhergesehene Bodenbeschaffenheiten sind in besonderen Fällen vom AG zu entfernen & können vom AN abgelehnt werden, soweit diese nicht vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt worden sind. Soweit der AN aber dazu Bedenken anmeldet, sind die Hindernisse zu überbrücken oder heraus zu stemmen, dazu fallen grundsätzlich mindestens 250.-€ netto zusätzlich je Punktfundament bzw. je Meter Streifenfundament, bzw. je m² Bodenplatte an.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.